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Satzung

§ 1

Name

Der Verein trägt den Namen

Siedlergemeinschaft August-Krogmann-Str. in Farmsen e.V.

Der Verein ist dem Deutschen Siedlerbund, Verband für Haus- und Wohneigentum Hamburg e.V. angeschlossen.

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Farmsen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 § 2

Zweck und Aufgabe

 Der Verein ist der Zusammenschluss der Kleinsiedler und Familienheimbesitzer im Bereich der Gruppenkleinsiedlung August-Krogmann-Str. in Farmsen.

  1. Seine Aufgaben sind
    1. den Gemeinschaftssinn bei den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedern fördern und zu pflegen.
    2. seine Mitglieder in allen Fragen des Haus- und Grundbesitzes einschließlich Gartenwirtschaft und Kleintierhaltung zu beraten und soweit erforderlich und möglich Hilfe zu leisten.
    3. Gemeinschaftsanlagen zu schaffen und zu erhalten, soweit dies erforderlich und möglich ist.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und arbeitet zum Nutzen seiner Mitglieder.

§ 3

Mitgliedschaft

 Mitglied kann werden, wer eine Kleinsiedlerstelle oder ein Familienheim im Bereich der Siedlergemeinschaft in Hamburg-Farmsen als Eigentümer oder als wirtschaftlicher Eigentümer nutzt.

  1. Gehört ein solches Grundstück mehreren Personen, können diese gemeinschaftlich Mitglied werden. Sie haften als Gesamtschuldner für die Erfüllung der Mitglieder- pflichten.
  2. Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede Person und Institution werden, die die Bestrebungen der Siedlergemeinschaft unterstützt.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag durch den Vorstand der Siedlergemein- schaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt kann nur durch schriftlich erklärte Kündigung der Mitgliedschaft erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 30. September zum Ende des Kalenderjahres ausge- sprochen sein.

                                                                                                                                               

  Der Ausschluss kann erfolgen

    1. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrags bleibt hiervon unberührt.
    2. Wenn das Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung oder satzungsmäßiger Beschlüsse der Siedlergemeinschaft obliegen.

Der Ausschluss wird vom Vorstand der Siedlergemeinschaft ausgesprochen, das Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch ein- legen. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage nach Zustellung des Bescheides. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung der Siedlerge- meinschaft mit satzungsgemäßer Mehrheit. 

Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Funktionen des Mitgliedes.

 § 4

Organe

 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 § 5

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im I. Quartal statt.
  2. Eine a.o.Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
  3. Zu einer Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 6

Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

 Vorsitzende/r

Stellvertretende/m Vorsitzende/r

einem/r Kassierer/in

einem/r Schriftführer/in

zwei Beisitzern

dem/r Festausschussvorsitzenden als dritten/r Beisitzer/in

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

                                                                                                                                     

 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzten.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist be-schlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
  5. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung im Amt.
  6. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, können diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten durch das Amtsgericht bestellt werden (§ 29 BGB).

  § 7

Mitgliedsbeitrag

 Die Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen, deren Höhe die jährliche Mitgliederversammlung geschließt.

  1. Der Beitrag ist jährlich, bis spätestens 30. Juni zu entrichten.
  2. Für die Schaffung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen können Umlagen beschlossen werden.
  3. Notwendige Arbeiten für die Instandhaltung und Pflege von Gemeinschaftsanlagen, soweit diese nicht durch ehrenamtliche Gemeinschaftsarbeit getätigt werden können, kann der Vorstand gegen eine angemessene Bezahlung vergeben.

 § 8

Revisoren

 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von drei Jahren. Wieder-wahl ist möglich.

  1. Die Revisoren haben Kassenprüfung vorzunehmen und den Jahresabschluss zu prüfen.

 § 9

Satzungsänderung

 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

  1. Die Änderungsvorschläge sind in der Tagesordnung anzukündigen und als Anlage beizufügen.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, formelle Änderungen oder solche, die vom Registergericht verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.

                                                                                                                                     

  § 10

Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Falls die auflösende Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst, ist etwaiges Vermögen des Vereins gemeinnützigen kleinsiedlungszwecken zur Verfügung zu stellen.

 

§ 11

Haftungs begrenzung, Haftungseinschränkung

 

  1. Mit dem Erwerb bzw. Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle materiellen und immateriellen Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein deswegen zustehen könnten, weil es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im weitesten Sinne und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle und/oder materielle oder immaterielle Nachteile erleidet.
  2. Diese erzichtserklärung gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrunde. Sie erstreckt sich auch auf solche Personen und Institutionen, die ihrerseits aus einem Schadensereignis selbständige Ansprüche herleiten könnten.
  3. Diese Verzichtserklärung gilt nicht, wenn vorsätzliches Handeln eines Mitgliedes des Vereins, seiner Organe oder seiner Beauftragten zur Entstehung materieller oder im-materieller Schäden geführt hat.
  4. Diese Verzichtserklärung gilt auch nicht, soweit und in dem Umfange, in dem der Verein zugunsten seiner Mitglieder Versicherungen abgeschlossen und/oder das jeweilige Schadensrisiko versichert hat und Schadensregulierung durch die Versicherung erfolgt.
  5. Jedes Mitglied kann sich über den Umfang bestehender Versicherungen informieren. Jedem Mitglied ist bewusst, dass er sich auf eigene Kosten versichern kann.
  6. Das Vereinsmitglied stellt die Mitglieder des Vorstandes und die von ihm benannten Ver-antwortlichen von einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit frei und zwar auch hinsicht-lich der Überwachung der Tätigkeiten der Beauftragten des Vereins.

 

Fassung 30.03.2007